Nutzungsbedingungen

Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt keine Rechtsberatung darstellt. Alle Angaben sind ausschließlich als Information und Orientierungshilfe zu verstehen. Die Koordinierungsstelle übernimmt keine Gewähr.

Bitte beachten Sie die Neuerungen:

Werden Sozialabgaben fällig? Muss ich den TABS-Jugendlichen offiziell anmelden?

Für Beschäftigte werden grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge fällig. Beschäftigungen auf Minijob-Basis sind offiziell bei der Minijob-Zentrale anzumelden. TABS-Jugendliche sind hiervon nicht ausgenommen. Auch für sie kann Beitrags- und Meldepflicht zur Sozialversicherung bestehen, wenn eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung vorliegt. Wird ein Beschäftigter nicht ordnungsgemäß angemeldet, handelt es sich um Schwarzarbeit, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden kann. Lohnen tut sich Schwarzarbeit auf jeden Fall nicht, weil der Privathaushalt für einen gemeldeten Minijob von Steuervorteilen profitiert und der Minijobber zudem offiziell unfallversichert ist.

Ist mein TABS-Jugendlicher ein echter Beschäftigter?

Entscheidend für die Frage, ob eine Tätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt oder nur als Gefälligkeitsdienst erbracht wird, ist das Motiv für die Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der TABS-Jugendliche mit der Absicht, einen Gewinn aus der Arbeit zu erwerben, eine Tätigkeit aufnimmt und sich daher den Weisungen des Hilfesuchenden unterwirft.

Was ist eine Beschäftigung?

Nach § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Das Bundessozialgericht hat hierzu festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet ist. Wer also hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und/oder Ort der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, ist als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt. Dies gilt auch für Minijobber. Ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, ist egal.

Unregelmäßige Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter den Begriff „Beschäftigung“ und sind somit weder beitrags- noch meldepflichtig. Sollten TABS-Jugendliche also gelegentlich mal Hilfe leisten und dafür mit einem kleinen Taschengeld belohnt werden, liegt keine Beschäftigung vor. Die einmalige Hilfeleistung muss somit nicht offiziell angemeldet werden.

Zur Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Gefälligkeitsdiensten hat die Minijob-Zentrale ein Schaubild unter diesem Link veröffentlicht.

Was ist zu tun, wenn eine echte Beschäftigung vorliegt?

Beschäftigungen auf Minijob-Basis sind offiziell bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Das gilt auch für Beschäftigungen im Privathaushalt. Die Anmeldung erfolgt durch den Haushalt, der den Minijobber beschäftigt. Dies geht ganz einfach über einen sogenannten Haushaltsscheck. Wie das Haushaltsscheck-Verfahren funktioniert, erklärt die Minijob-Zentrale mit diesem Video. Weitere Informationen rund um das Thema Minijobs im Privathaushalt finden Sie hier. Die Minijob-Zentrale erreichen Sie montags bis freitags in der Zeit vom 7:00 bis 17:00 Uhr unter der Rufnummer 0355 2902-70799.

Mindestlohn

In Deutschland haben alle Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Jugendliche unter 18 Jahre sind allerdings hiervon ausgenommen, wenn sie bisher keine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Suchen Sie einen Beschäftigten für Ihren Privathaushalt und keinen einmalig helfenden TABS-Jugendlichen? Bei der kostenlosen Haushaltsjob-Börse können Sie fündig werden.

Merkblatt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Allgemeine Hinweise und Rahmenbedingungen

Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sowie an Privatpersonen mit Unterstützungsbedarf, insbesondere an ältere und/oder mobilitätseingeschränkte Menschen. Vergeben werden können einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeiten dürfen nicht vor oder während des Schulunterrichts ausgeführt werden und müssen dem körperlichen und geistig- seelischen Entwicklungsstand der Jugendlichen entsprechen. Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 5 Euro pro Stunde. Ein anderer Satz kann individuell zwischen Jobanbieter und Jugendlichem vereinbart werden.

Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen. Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten der Teilnahme an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen.

Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinationsstelle und übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Verrichtung der Arbeit und deren Qualität. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter und Jobber. Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer gibt, noch dass jeder Jugendliche einen Job erhält. Die Taschengeldbörse kann auch nicht dafür garantieren, dass individuelle Absprachen zwischen Jobanbieter und Jobber eingehalten werden oder dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen Jobanbieter und Jugendlichem zu klären. Die Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend arbeiten.

Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, wird mit allen Teilnehmenden der Taschengeldbörse vorab ein Gespräch geführt. Die

Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.

Insbesondere zu beachten sind:

Jugendarbeitsschutz

Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen, die gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden, handeln. Diese Tätigkeiten liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Jugendarbeitsschutzgesetzes (vgl. §1 Abs. 2

JArbSchG).

Sozialversicherungspflicht

Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, solange keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 Abs.1 SGB IV). Eine Abhängigkeit zeichnet sich u. a. durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, d. h. durch Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus. Innerhalb der Taschengeldbörse soll hierzu ein Dialog zwischen Jugendlichen und Jobanbieter entstehen.

Bezug von Sozialleistungen

Grundsätzlich sind Einkünfte von Jugendlichen als Einnahmen ihrer Bedarfsgemeinschaft      (Familie, Lebensgemeinschaft, WG) nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und damit  anzugeben. Es gilt ein Freibetrag von 100 € im Monat, danach gilt eine abgestufte Senkung

der ALG2-Leistung (vgl. § 11b Abs. 2 SGB II).

Unfall- und Haftpflichtversicherung

Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht. Jedem Jobber wird empfohlen, dafür zu sorgen, dass eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung (ggf. über die Eltern) vorhanden ist, da ansonsten für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht.

Datenschutz

Der Träger der Taschengeldbörse erhebt die personenbezogenen Daten und verwendet sie

zu den nachfolgend genannten Zwecken. Die personenbezogenen Daten werden im Falle der

Anmeldung bei der Taschengeldbörse XXX erhoben, gespeichert, übermittelt, verarbeitet und genutzt sowie zur Kontaktherstellung zwischen Jobber und Jobanbieter weitergegeben. Zu weiteren Zwecken werden die personenbezogenen Daten vom Träger der Taschengeldbörse nicht an Dritte weitergegeben.

(Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht und anonymisiert zu einer statistischen Auswertung genutzt.)

Die Koordinierungsstelle der Taschengeldbörse gibt jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Zwecke der Datenverarbeitung. Zudem können jederzeit auf Verlangen die Daten berichtigt sowie gelöscht werden.

Bei der Anmeldung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert. Eine Anmeldung an der Taschengeldbörse kann nur bei Unterzeichnung der Datenschutzerklärung erfolgen. Bei Minderjährigen müssen auch die

Sorgeberechtigten der Einwilligung zum Datenschutz zustimmen.